Arbeitsmarktpolitik
CGZP-Tarifverträge für Leiharbeit ungültig (07.06.11)
Leiharbeiter, die nach den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften bezahlt wurden, können rückwirkend Lohnnachzahlungen einfordern. Bereits im Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen, jetzt wurde die Entscheidung veröffentlicht.

Auf Grundlage der „Tarifverträge“ wollten die Arbeitgeber das „Equal-Pay-Prinzip“ umgehen. Denn so lange für Leiharbeiter im Betrieb kein eigener Tarifvertrag abgeschlossen ist, gilt das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ – LeiharbeiterInnen müssten dann wie die Beschäftigten der Stammbelegschaft bezahlt werden.
 
Durch das Urteil des BAG wurden diese Tarifverträge jetzt ungültig. In der mündlichen Beschlussverkündung stützt sich das Gericht auf die mangelnde Tariffähigkeit der Spitzenorganisation CZGP.
 
Als Konsequenz sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig. Dies gilt in jedem Fall für die Verträge, die die Tarifgemeinschaft mit dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) alleine abgeschlossen hat und für ihre Haustarifverträge. Leiharbeiter können deshalb die Differenz zum Lohn der Stammbeschäftigten und die gleichen Arbeitsbedingungen verlangen.
 
Betroffene Kolleginnen und Kollegen können sich an die ver.di Leiharbeit-Hotline wenden. Unter der Telefonnummer 0180-222 00 66 (6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; Mobil maximal 42 Cent pro Minute) können sie sich zu Nachforderungen von ver.di-Experten unverbindlich beraten lassen. Die Hotline ist von Montag – Freitag zwischen 7 und 20 Uhr zu erreichen. An Samstagen von 9 bis 16 Uhr.

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