Höhere Rentenpunkte und höheres Arbeitslosengeld für Leiharbeiterinnen (31.01.12)
Auf Grund der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP sind auch die in der Vergangenheit von ihr abgeschlossenen Tarifverträge der Leiharbeit nichtig. Deshalb haben die betroffenen Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen einen Anspruch darauf, mit vergleichbaren Stammbeschäftigten gleichbehandelt zu werden und für die Vergangenheit die Lohndifferenz zu verlangen (equal pay).
Zugleich sind die Verleiher verpflichtet, die sich daraus ergebenden höheren Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger nachträglich zu entrichten. Dadurch erhalten alle Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die lediglich nach CGZP-Tarifverträgen bezahlt wurden, höhere Rentenpunkte. Höheres Arbeitslosengeld kann auf der Basis von equal pay auch geltend gemacht bzw. die Überprüfung bereits erteilter Bescheide beantragt werden.
ZurückPolitisch versuchen die Verleiher und ihre Lobbyisten diese finanzielle Belastung abzuwenden und haben tatsächlich erreicht, dass sowohl der Sachverständigenrat der Bundesregierung als auch die AG Wirtschaft und Technologie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sich ihrem Anliegen annahmen. (Zur Kritik siehe: Schüren, AuR 2012 S. 4 ff; Nielebock, AiB 2012, Heft 2, „Neues zur Leiharbeit“, erscheint im Februar) Inhaltlich geht es – grob skizziert – darum, gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die die nachträgliche Beitrageinziehung in solch einem Fall ausschließen. Dies ist zwar schon verfassungsrechtlich bedenklich, politisch aber strikt abzulehnen, da den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern diese Ansprüche zustehen und sie diese bei den niedrigen Löhnen besonders benötigen. Die Lohndifferenz auf dem arbeitsrechtlichen Weg durchzusetzen, ist schon nicht einfach wegen zahlreicher ungeklärter Rechtsfragen. Da ist ihnen nicht auch noch dieser Vorteil zu nehmen. Die Sozialversicherungsträger sollten deshalb darin unterstützt werden, die Nachentrichtungen einzufordern und die Verfahren „durchzuziehen“. Entscheidungen, wie die des SG Hamburg, die die Zahlung zunächst aufschieben, sind inhaltlich nicht haltbar (siehe: Nielebock Soziale Sicherheit 2012, Heft 1, „Unhaltbare Eilentscheidung des Sozialgerichts Hamburg“) und politisch nicht akzeptabel. |
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