Gesundheitspolitik
Bedarfsplanung auf dem Prüfstand (17.05.11)
In diesem Jahr möchte die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg bringen, das die medizinische Versorgung in Deutschland verbessern soll. Auch wenn viele Details noch offen sind, besteht schon jetzt Konsens: Die Bedarfsplanung kann nicht so bleiben, wie sie derzeit ist. Das meinen nicht nur Regierungspolitiker, sondern auch Gesundheitsexperten.

Seit 1993 gibt sie vor, wie viele Ärzte einer bestimmten Fachrichtung sich in einer Region niederlassen dürfen: die Bedarfsplanung. Nun, fast zwei Jahrzehnte später, mehren sich die Stimmen derer, die sagen, dass dieses ordnungspolitische Instrument ineffektiv sei. Ursprünglich sollte die Bedarfsplanung nämlich die zu dem Zeitpunkt absehbare Ärzteschwemme, als eine Überversorgung mit niedergelassenen Ärzten, verhindern. Doch an der ungleichen Verteilung hat sich seitdem nichts verändert. In Ballungsräumen lassen sich nach wie vor besonders viele Ärzte nieder, in einigen wenigen ländlichen Regionen herrscht hingegen Medizinermangel.
Das 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz schrieb vor, dass auf Basis des bundesweiten Ist-Standes am 31. Dezember 1990 die Verhältniszahl von Ärzten einer bestimmten Fachrichtung festzulegen sei. Wie viele Menschen in einer Region lebten, sollte fortan bestimmen, wie viele Mediziner der einzelnen Spezialgebiete sich dort niederlassen durften. Die Verhältniszahl durfte max. um zehn Prozent überschritten werden. War diese Grenze erreicht, galt ein Planungsbezirk als gesperrt. 1993 trat auch eine Regelung für Unterversorgung in Kraft: Wenn die Verhältniszahl bei den Hausärzten um mehr als 25 Prozent oder bei den jeweiligen Fachärzten um 50 Prozent unterschritten ist, gilt ein Planungsbezirk als unterversorgt.

Zusatzregelungen sollen Besonderheiten Rechnung tragen

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Regelungen, die es erlauben, sich in begrenztem Maße über die Vorgaben durch reine Verhältniszahlen hinwegzusetzen. Zu diesen gehört die Sonderbedarfszulassung. Danach kann der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in seiner Bedarfsplanungs-Richtlinien „Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze“ machen, „Soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Vorsorgungsbereich unerlässlich sind“. Auch das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz von 2007 lockerte die Regeln etwas: Ärzte können seitdem Zweigpraxen gründen, Mediziner sich über Orts-, Praxis- und Fachgebietsgrenzen hinweg zusammenschließen; Teilzeitarbeit ist erlaubt, und Altersbeschränkungen wurden aufgehoben. So mussten Vertragsärzte in unterversorgen Gebieten nicht mehr mit 68 Jahren ihre Kassenzulassung zurückgeben, und die Altersgrenze von 55 Jahren für Neuzulassungen fiel in derartigen Regionen weg. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz schaffte 2009 die Altergrenze von 68 Jahren generell ab. 2010 führte der GBA außerdem noch einen Demografiefaktor ein. Der soll dazu führen, dass bei der Zulassung von Vertragsärzten berücksichtig wird, wie alt die Menschen in der entsprechenden Region sind.

Trotz aller Maßnahmen: Das Grundproblem bleibt

Auch wenn in den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen wurde, um die Wichtigkeit der reinen Verhältniszahlen zu verringern: An der ungleichen Verteilung der niedergelassenen Ärzte hat sich kaum etwas geändert. Diese Problematik will auch die Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Fraktion in ihren „14 Vorschlägen für eine Reform der medizinischen Versorgung in Deutschland“ angehen. Sie plädiert dafür, die Bedarfsplanung durch eine Versorgungsplanung zu ersetzen. Künftig sollen nach den Vorstellung der Union Ausschüsse auf regionaler Ebene das Geschehen auf den verschiedenen Versorgungsstufen (Primärversorgung, allgemeine fachärztliche Versorgung und spezialisierte Versorgung) planen. Diese Ausschüsse sollen dabei sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich zuständig sein.
Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler hat hier andere Pläne. Nach seinen Vorstellungen sollen weiterhin die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen in Landesausschüssen die Bedarfsplanung organisieren. Die Länder sollen an Sitzungen der Landesausschüsse teilnehmen dürfen, aber kein Stimmrecht haben. Doch in einem Grundgedanken sind Rösler und die Union sich einig: Die Bedarfsplanung muss flexibler werden.

Reichelt: Struktur und Bedarf der Bevölkerung berücksichtigen

Die Gesundheitskasse sieht ebenfalls Änderungsbedarf. Der Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes, Dr. Herbert Reichelt, hält es für wichtig, dass neben einer neuen Planungsgrundlage geeignete Steuerungsinstrumente geschaffen werden, damit die Versorgungsplanung ihre Wirkung auch tatsächlich entfaltet und Fehlsteuerungen verhindert. „Welches System auch immer die Bedarfsplanung ablösen oder ergänzen wird, es muss die Struktur und den Bedarf der Bevölkerung mit berücksichtigen“, erläutet Reichelt. So würden in kinderreichen Region mehr Kinderärzte gebraucht, in Gegenden mit älteren Menschen sei der Bedarf jedoch ganz anders. Auch Wohnortnähe und Erreichbarkeit seien insbesondere bei häufig notwendigen oder dringenden Behandlungen relevant. Die Gesundheitskasse plädiert daher dafür, die Bedarfsplanung in eine nach Versorgungsstufen strukturierte flexible Raumplanung zu überführen. Der jeweilige Landesausschuss soll „an Kriterien der Wohnortnähe und Erreichbarkeit gebundene intelligente Raumzuordnungen selbst vornehmen“, wie es in einem Positionspapier des AOK-Bundesverbandes heißt. Um einen einheitlichen Versorgungsstandard zu ermöglichen, solle der GBA die Kriterien für die Bedarfsplanung nach Versorgungsstufen konkretisieren. Die Stimmrechte im Landesausschuss sind laut AOK-Bundesverband so festzulegen, „dass Kassenärztlicher Vereinigung und Landeskrankenhausgesellschaft bei sektorübergreifenden Angelegenheiten im Rahmen des weiter gültigen Paritätspinzips ein gemeinsames Stimmrecht zukommt“. Die Länder sollen ein Mitberatungsrecht im Unterausschuss Bedarfsplanung des GBA erhalten.


Auszug aus dem AOK-Blickpunkt
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